Kurzbeschreibung & gesetzliche Grundlage
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung gem. § 41 SGB VIII
Die Hilfe richtet sich an junge Volljährige, die eine eigenständige Lebensführung noch nicht bewältigen können und aufgrund ihrer individuellen Lebenssituation sozialpädagogische Beratung und Unterstützung benötigen.
§ 41 SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfegesetz )
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer
eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgaben, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Sozialpädagogisches
Zentrum RheinMain
Eine respektvolle Haltung gegenüber den Familien, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, ein wertschätzender und vorurteilsfreier Umgang unabhängig von Nationalität, Kultur und Weltanschauung ist für uns selbstverständlich und bildet die Grundlage unserer Zusammenarbeit.
