Jugendliche und Heranwachsende, die durch strafrechtlich relevantes Verhalten i.d.R. mehrfach aufgefallen sind und die im Sinne von „Erziehung vor Strafe“ durch richterliche Weisung nach § 10 (1) Nr. 5 JGG i.V.m. § 30 SGB VIII einer Betreuungsweisung unterstellt sind.
Insbesondere, wenn offensichtliche erzieherische Defizite in Bezug zur Straftat erkennbar sind, kann durch den Jugendrichter die Anordnung der Betreuungsweisung erfolgen. Die Zielgruppe umfasst:
– Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren
– Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren und junge Erwachsene, die zur Tatzeit bis 21 Jahre alt waren
Oberstes Ziel der Betreuungsweisungen ist es, den Jugendlichen und Heranwachsenden zu befähigen, zukünftig ein straffreies und eigenverantwortliches Leben führen zu können. Die Betreuungsweisung gestaltet sich im Rahmen der „klassischen“ sozialpädagogischen Einzelfallhilfe.
Ausgehend von der Problem- und der Bedürfnislage bzw. vom Selbstverständnis und den organisatorischen Voraussetzungen der Betreuungsweisung finden Handlungsebenen unterschiedlich gewichtige Anwendung: Einzelarbeit, erlebnispädagogische Arbeit und Familienberatung.
– Unterstützung entsprechend des individuellen Hilfebedarfs
– Hilfe zur Erweiterung der Handlungskompetenz
– Stärkung der Problemlösekompetenz
– Aufarbeitung von belastenden Erfahrungen
– Verhinderung zukünftiger Straftaten
– Bearbeitung des delinquenten Verhaltens
– Fördern einer positiven Persönlichkeitsentwicklung
– Bewältigung von Schwierigkeiten mit und in der Schule
– Begleitung durch besonders schwierige Lebenslagen
– Unterstützung bei der Gestaltung einer sinnstiftenden Freizeit
– Hilfen beim Aufbau sozialer Kontakte
– Einübung lebenspraktischer Fähigkeiten
– Unterstützung bei Schulabschlüssen, bei Behördenkontakten
– Beratung bei Problemen im Bereich Sucht und Drogen